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| Die Direktiven der Sternenflotte |
| Hauptdirektive | Nichteinmischung in die Entwicklung fremder Zivilisationen |
| 2. Direktive | Schutz fremder intelligenter Lebewesen |
| 3. Direktive | Schutz fremder intelligenter Lebewesen |
| 4. Direktive | Befolgung der Befehle Vorgesetzter |
| 5. Direktive | Beschutz der Föderation |
| 6. Direktive | Selbstzerstörung bei Verseuchung |
| 7. Direktive | Quarantäne von Talos IV (aufgehoben) |
| 8. Direktive | Verbot des Eintritts in Romulanisches Gebiet |
| 9. Direktive | Verbot des Anflugs von unter Quarantäne gestellten Planeten und Sonnensystemen |
| 10. Direktive | Verantwortung und Strafverfolgung |
| 11. Direktive | Vertragsachtung und Hilfestellung für die Vertragspartner |
| 12. Direktive | Hilfestellung für planetarische Zivilisationen |
| 13. Direktive | Verbot der Informationsweitergabe an feindliche Lebewesen |
| 14. Direktive | Gebührliches Benehmen |
| 15. Direktive | Pflichtentbindung |
| 16. Direktive | Verurteilung an Bord |
| 17. Direktive | Kommandoübernahme bei Abwesenheit des kommandierenden Offiziers |
| 18. Direktive | Verbot der Meuterei |
| 19. Direktive | Verbot von Rauschmitteln während des Dienstes |
| 20. Direktive | Hilfe sowie offensive Maßnahmen gegenüber Föderations- und anderen Schiffen |
| 21. Direktive | Verbot des Transportes illegaler Substanzen und Waffen; Beschlagnahme von Schmuggelware |
| 22. Direktive | Hilfe für in der Entwicklung stagnierende oder von Nichteingeborenen beherrschte Planeten |
| 23. Direktive | Vernichtung intelligenten Lebens |
| 24. Direktive | Vernichtung des gesamten intelligenten Lebens auf einem Planeten |
| Hauptdirektive |
Beim Kontakt mit einem Planeten, der in seiner Entwicklung zu einer technologischen Zivilisation Fortschritte macht, ist es einem Offizier der Raumflotte untersagt, sich in die gesellschaftliche Entwicklung des Planeten einzumischen, Hinweise über den Weltraum, andere Planeten oder fortgeschrittenere Zivilisationen zu geben. |
| 2. Direktive |
Unter keinen Umständen, auch nicht, um sich oder das Leben seiner Besatzung zu beschützen, darf ein Offizier der Raumflotte einer intelligenten Lebensform vorsätzlich Schaden oder Verletzungen zufügen, außer wenn solch eine Handlung im Interesse der Hauptdirektive benötigt wird. |
| 3. Direktive |
Es ist die Pflicht eines Offiziers, sich mit allen Hilfsmitteln seines Kommandos zu bemühen, um die Leben intelligenter Lebensformen zu beschützen, auch wenn er dabei sich selbst oder sein Schiff in Gefahr bringt. Tätigkeit oder Untätigkeit, die indirekt einer intelligenten Lebensform Schaden zufügt, ist eine gleichwertige Verletzung wie der Verstoß gegen Direktive 2. |
| 4. Direktive |
Ein Offizier soll die ihm gesetzlich gegebenen Befehle seiner Vorgesetzten nach seinen besten Kräften befolgen und ausführen, außer wenn diese gegen die Direktiven 1 2 oder 3 verstoßen. |
| 5. Direktive |
Ein Offizier soll seine gesamte Kraft einsetzen, um die Sicherheit der Vereinten Föderation der Planeten, deren Mitgliedsplaneten, deren Vertreter und die Raumflotte zu beschützen, außer wenn solche Handlung gegen die Direktiven 1 2 3 oder 4 verstößt. |
Wenn das gesamte Bordpersonal eines Schiffes umgekommen ist, oder am Ende von 24 Stunden durch eine Krankheit handlungsunfähig geworden ist, sollte das Schiff zerstört werden, um andere Lebensformen oder Schiffe vor der Verseuchung zu bewahren. |
Direktive bereits aufgehoben. Unter welchen Bedingungen auch immer, sei es ein Notfall oder etwas anderes, ist es einem Schiff der Föderation verboten, Talos IV zu besuchen. Nichtbefolgung dieses Befehls zieht die Todesstrafe nach sich. |
Im Jahr 2297 Direktive geändert: "Klingonisches Gebiet" entfernt Keinem Föderationsschiff ist es erlaubt, in das Romulanische Sternimperium einzutreten, außer wenn dieser Verstoß durch die Direktiven 1 2 3 4 oder 5 gerechtfertigt ist. |
Kein Föderationsschiff darf einen Planeten oder ein Sonnensystem besuchen, das von der Vereinten Föderation der Planeten oder der Raumflotte unter Quarantäne oder kulturelles Verbot gestellt wurde, außer wenn dieser Kontakt durch die Direktiven 1 2 3 4 oder 5 nötig wird. |
Ein Offizier der Raumflotte ist unter den Gesetzen und Verordnungen der Vereinten Föderation der Planeten, ihrer Mitgliedsplaneten und ihrer Vertreter, die Raumflotte eingeschlossen, verantwortlich. Er ist der Bestrafung bzw. Strafverfolgung durch Außenauthoritäten für jede Verletzung der besagten Gesetze und Verordnungen unterworfen. |
Ein Offizier der Raumflotte soll Verträge und Vereinbarungen der Vereinten Föderation der Planeten und ihrer Mitgliedsplaneten ehren und jede Hilfe oder Beistand zur Verfügung stellen, die von den Unterzeichneten der besagten Verträge und Vereinbarungen benötigt wird. |
(siehe auch 11. Direktive) Es ist die Pflicht eines Offiziers, Hilfe oder Unterstützung zu geben, die von einer planetarischen Zivilisation in Krisenzeiten benötigt wird, außer wenn solch ein Planet unter den Bedingungen der Hauptdirektive steht oder die Hilfe gegen die Direktiven 1 2 3 4 oder 5 verstößt. |
Solange er die Uniform der Raumflotte trägt, ist es einem Offizier verboten, Feinde der Vereinten Föderation der Planeten mit Informationen oder ähnlichem zu unterstützen, ebenso wie Gruppen, die eine Gefahr für die Sicherheit der Föderation, ihrer Mitgliedsplaneten oder ihrer Vertreter darstellen. |
Ein Offizier soll nicht in ein ungehöriges oder ungebührliches Benehmen zurückfallen oder anderen Lebensformen ein offensives oder belästigendes Verhalten zeigen. |
Ein Offizier kann jederzeit von seinen Pflichten entbunden werden, wenn er vom Schiffsarzt oder von mindestens 2 Offizieren von Kommandorang, die eine zuständige Prüfung durchgeführt haben, für medizinisch oder psychologisch untauglich befunden wird. |
Ein Offizier kann von mindestens 3 Offizieren von Kommandorang durch ein Kriegsgericht an Bord verurteilt werden für Verbrechen, die er in Verletzung von allgemeinen Direktiven der Raumflotte oder von Gesetzen der Föderation begangen hat. |
In der Abwesenheit des kommandierenden Offiziers oder wenn dieser getötet, als untauglich oder unfähig betrachtet wird, soll der ranghöchste Offizier, auch wenn er nicht zum stehenden Bordpersonal gehört, das Kommando übernehmen. |
Es ist einem Offizier verboten, eine Meuterei gegen seinen Vorgesetzen anzuzetteln oder an ihr beteiligt zu sein. Meuterei zieht die gleiche Bestrafung nach sich wie der Verstoß gegen die 4. Direktive. |
Es ist einem Offizier verboten, irgendeine rauschbewirkende Substanz während des Dienstes, Alarmzustandes oder in übermäßigen Mengen zu benutzen. Dazu zählen: Halluzinogene, Beruhigungs- und Aufputschmittel, Ethylalkohol, Nikotin und Haschprodukte. Akzeptable Mengen dieser Stoffe dürfen außer Dienst, oder wenn sie von einem Arzt verschrieben sind, benutzt werden. |
Föderationsschiffe sollen jede Hilfe und Unterstützung geben, die von registrierten privaten und kommerziellen Schiffen der Vereinten Föderation der Planeten gebraucht wird, und sie sind befugt, disziplinarische oder offensive Handlungen gegen gesetzesbrechende Schiffe oder gegen feindliche Schiffe, die im Gebiet der Vereinten Föderation der Planeten operieren, zu unternehmen. |
Einem Föderationsschiff ist es verboten, irgendeine Substanz oder Fracht, die von der Föderation als illegal betrachtet wird, oder eine Menge, die illegal ist, oder eine nicht von der Handelsbehörde der Föderation registrierte Waffe zu transportieren. Unter dieses Verbot fallen auch zerstörende Lebensformen. Föderationsschiffe sind bevollmächtigt, ein Schiff zu durchsuchen, welches verdächtigt wird, Schmuggelware zu transportieren, die dann beschlagnahmt werden kann. |
Beim Kontakt mit einem Planeten, der in seiner Entwicklung oder Entfaltung keine Fortschritte macht, der beherrscht oder auf andere Art von Nichteingeborenen kontrolliert wird, darf ein Offizier Veränderungen in der sozialen Struktur vornehmen, mit dem Ziel, den besagten Planeten auf den Kurs in eine technologische Zivilisation zu setzen. Jeder Mißbrauch dieser Direktive ist gleichwertig mit einer Verletzung der Hauptdirektive. |
Die Vernichtung einer oder mehrerer intelligenter Lebensformen ist nur erlaubt, um einen Verstoß gegen die Hauptdirektive zu verhindern, und auch nur falls keine anderen Möglichkeiten zur Verhinderung dieses Verstoßes zur Verfügung stehen. Jeder Mißbrauch dieser Order ist gleichwertig mit einem Verstoß gegen die 2. Direktive. |
(s. a. 23. Direktive) Die Vernichtung des gesamten intelligenten Lebens auf der Oberfläche eines Planetens ist nur dann genehmigt, wenn die Einwohner des besagten Planetens einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Hauptdirektive begangen haben. Solch eine Aktion darf nur von einem kommandierenden Offizier vom Rang eines Captains oder höher befohlen werden. Dieser Offizier trägt die alleinige Verantwortung für diesen Befehl. Jeder Mißbrauch dieser Direktive ist gleichwertig mit einer Verletzung der Hauptdirektive. |